Osteopathie
Osteopathie Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse
Nach eingehender körperlicher Untersuchung sowie Prüfung der medizinischen Aktenlage bescheinige ich hiermit, dass aus ärztlicher Sicht für die Durchführung von osteopathischen Behandlungen bei sachgemäßer Durchführung bei o.g. Patienten zum aktuellen Zeitpunkt keine Kontraindikationen vorliegen.
Um die Qualität der Behandlung zu gewährleisten, wird ausdrücklich empfohlen, die Therapie durch einen Leistungserbringer mit anerkannter physiotherapeutischer Zusatzqualifikation durchführen zu lassen.
Kontraindikationen:
O.g. Patient*in wurde auf die folgenden Kontraindikationen hinwiesen und darüber aufgeklärt, laut Untersuchung/ Aktenlage / Patient liegt keine der folgenden Problematiken vor.
- Frische Traumata & strukturelle Schäden (z. B. Wirbelbrüche, Luxationen, Sehnenrisse, vorb. Bandscheibenschäden,
- Bakterielle & floride Entzündungen (z. B. Spondylodiscitis, eitrige Gelenkinfekte, vorangegangene rezidiv. Kortisoninjektionen)
- Akute Gefäßpathologien (z. B. tiefe Beinvenenthrombose, Aneurysmen, HWS-Dissektion)
- Akute intrakranielle Prozesse (z. B. frisches Schädel-Hirn-Trauma, Hirnblutung)
- Tumorerkrankung /frgl. Metastasen im Behandlungsgebiet (Gefahr pathologischer Frakturen)
- Ausgeprägte Osteoporose (strenge Indikationsstellung, Verbot von Impulstechniken)
- Einnahme von Antikoagulanzien (z. B. Marcumar, NOAKs Eliquis Lixiana, Xarelto oder Clopidogrel – erhöhtes Hämatomrisiko)
- Chronisch-entzündliche Erkrankungen im akuten Schub (z. B. Rheuma, Morbus Crohn)
- Strukturelle Instabilitäten & Hypermobilität (z. B. Spondylolisthese, Marfan-Syndrom)
- Maligne Tumorerkrankungen im Stadium der Remission (rein palliative Begleitung)
- Schwangerschaft (insbesondere im LWS-/Beckenbereich, Verbot von High-Velocity-Techniken)
Aufklärung über GKV-Regelleistungen: Der Patient wurde umfassend über ergänzende sowie alternative Behandlungsmethoden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – insbesondere Physiotherapie, Manuelle Therapie und Rehabilitationssport – informiert.
Rechtlicher Hinweis (SGB V): Zudem versichert der Patient, zur Kenntnis genommen zu haben, dass eine alleinige Durchführung von Osteopathie keine Ausschöpfung der ambulanten Maßnahmen nach dem SGB V darstellt, was eine Rehabilitationsbeantragung im weiteren Verlauf gegebenenfalls erschweren könnte.
Es wird um Prüfung und Genehmigung der Kostenerstattung im Rahmen der freiwilligen Satzungsleistungen der Krankenkasse gebeten.
